Partnerbedingungen
Diese Bedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen LORE:TECH und Autovermietern auf LORE:MOBIL. Sie gelten nur für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.
Fassung vom 11. September 2026
Vor der Veröffentlichung einzutragen: Firma mit Rechtsform, Straße, PLZ, Ort, Vertretungsberechtigte Person, Registergericht, Registernummer, USt-IdNr., Telefon, Hosting-Dienstleister. Die Stellen sind unten markiert.
§ 1Vertragspartner und Gegenstand
(1)Vertragspartner sind [Firma mit Rechtsform fehlt] (LORE:TECH) und das Unternehmen, das sich als Vermieter registriert.
(2)LORE:TECH stellt das Partner Portal für Fahrzeuge, Standorte, Anfragen, Buchungen, Übergaben und Abrechnungen bereit und vermittelt über LORE:MOBIL Mietverträge an Kunden.
(3)Mietverträge schließt der Vermieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit dem Kunden. LORE:TECH wird nicht Partei des Mietvertrags.
§ 2Registrierung und Prüfung
(1)Registrieren darf sich nur, wer ein Unternehmen betreibt und berechtigt ist, es zu vertreten. Die Angaben müssen vollständig und richtig sein.
(2)Bevor Fahrzeuge Kunden angezeigt werden, erfasst und prüft LORE:TECH Firma, Anschrift, Kontakt, Registereintrag, Bankverbindung, einen Ausweisnachweis der vertretungsberechtigten Person und die Selbstverpflichtung nach Anlage 1 (Art. 30 Digital Services Act). Bis zur Freigabe kann der Vermieter das Partner Portal vorbereitend nutzen. Buchungen und die Teilnahme am Partnernetzwerk sind erst danach möglich.
(3)Ändern sich Angaben, teilt der Vermieter das unverzüglich mit. Stellen sich Angaben als unrichtig oder unvollständig heraus, kann LORE:TECH die Anzeige der Fahrzeuge aussetzen, bis sie berichtigt sind.
(4)Ein Anspruch auf Freigabe besteht nicht. Lehnt LORE:TECH ab oder verlangt eine Nachbesserung, nennt LORE:TECH die Gründe.
§ 3Pflichten des Vermieters
(1)Der Vermieter bietet nur Fahrzeuge an, die zugelassen, verkehrssicher und für die Vermietung an Selbstfahrer versichert sind.
(2)Er beschreibt Fahrzeuge, Preise, Kaution und Mietbedingungen richtig und vollständig. Preise gegenüber Verbrauchern sind Endpreise einschließlich Umsatzsteuer.
(3)Er übergibt Fahrzeuge nur an Kunden, deren Führerschein er geprüft hat, und erfüllt die gesetzlichen Pflichten aus dem Mietverhältnis.
(4)Er beantwortet Anfragen innerhalb der Frist, die er im Partner Portal eingestellt hat.
§ 4Provision und Auszahlung
(1)Für Buchungen, die über LORE:MOBIL abgewickelt werden, erhält LORE:TECH eine Provision auf den Mietpreis. Der Satz wird mit der Freigabe vereinbart. Jede Buchung behält den Satz, der bei ihrem Abschluss galt.
(2)Vermittelt ein anderer Partner eine Buchung über das Partnernetzwerk, erhält er den Vermittlungsanteil, den der Vermieter im Partner Portal festgelegt hat.
(3)LORE:TECH rechnet monatlich ab und zahlt die Mieterlöse abzüglich Provision auf das hinterlegte Konto aus.
§ 5Reihenfolge in der Suche
(1)Die Suche zeigt Fahrzeuge nach der Entfernung zum gewählten Ort, die nächstgelegenen zuerst. Angezeigt werden nur Fahrzeuge im gewählten Umkreis, die im gewünschten Zeitraum frei sind.
(2)Kunden können nach Fahrzeugkategorie filtern.
(3)Eine bessere Platzierung gegen Entgelt gibt es nicht. LORE:TECH bietet keine eigenen Fahrzeuge an.
§ 6Einschränkung, Aussetzung und Beendigung
(1)LORE:TECH kann die Anzeige einzelner oder aller Fahrzeuge aussetzen, wenn der Vermieter gegen diese Bedingungen oder gegen geltendes Recht verstößt, insbesondere bei falschen Angaben, fehlender Versicherung oder wiederholten berechtigten Beschwerden.
(2)Vor oder spätestens mit Wirksamwerden einer Einschränkung oder Aussetzung erhält der Vermieter eine Begründung. Er kann dazu Stellung nehmen. LORE:TECH prüft die Stellungnahme und hebt die Maßnahme auf, wenn ihr Grund entfallen ist.
(3)Der Vermieter kann den Vertrag jederzeit ohne Frist kündigen. LORE:TECH kann mit einer Frist von 30 Tagen kündigen und nennt dabei die Gründe. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4)Laufende Buchungen werden nach Vertragsende zu den bisherigen Bedingungen abgewickelt.
§ 7Änderungen dieser Bedingungen
(1)Änderungen kündigt LORE:TECH mindestens 15 Tage vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail an. Verlangen sie vom Vermieter umfangreiche technische oder geschäftliche Anpassungen, ist die Frist entsprechend länger.
(2)Der Vermieter kann den Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kündigen.
§ 8Daten
(1)Der Vermieter hat im Partner Portal Zugriff auf die Daten seiner Fahrzeuge, Anfragen, Buchungen, Übergaben, Rechnungen und Abrechnungen sowie auf die Daten der Kunden, soweit er sie für seine Buchungen braucht.
(2)LORE:TECH nutzt die Daten, um die Plattform zu betreiben, Zahlungen abzuwickeln und Missbrauch zu verhindern, außerdem in zusammengefasster Form ohne Rückschluss auf einzelne Vermieter, um die Plattform zu verbessern. Daten eines Vermieters erhalten andere Vermieter nur, soweit sie für eine vermittelte Buchung im Partnernetzwerk nötig sind.
(3)Soweit LORE:TECH personenbezogene Daten im Auftrag des Vermieters verarbeitet, gilt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung in Anlage 2.
§ 9Meldung nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz
(1)LORE:TECH meldet Angaben zu Vermietern und ihren Umsätzen über die Plattform jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern. Der Vermieter stellt dafür Steuernummer, USt-IdNr. soweit vorhanden, Bankverbindung und bei Einzelunternehmen das Geburtsdatum des Inhabers bereit.
(2)Fehlen die Angaben trotz zweier Erinnerungen, darf LORE:TECH Auszahlungen zurückhalten und das Konto sperren, bis sie vorliegen.
(3)Der Vermieter erhält eine Aufstellung der Angaben, die über ihn gemeldet werden.
§ 10Beschwerden
(1)Beschwerden über LORE:TECH, etwa zu einer Ablehnung, Aussetzung oder Abrechnung, richtet der Vermieter an info@lore-group.de. LORE:TECH bestätigt den Eingang, prüft die Beschwerde und teilt das Ergebnis in Textform mit.
§ 11Haftung
(1)LORE:TECH haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2)Bei leichter Fahrlässigkeit haftet LORE:TECH nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3)Für Schäden aus dem Mietverhältnis, insbesondere an Fahrzeugen, haftet LORE:TECH nicht. Sie sind Sache von Vermieter und Kunde.
§ 12Schlussbestimmungen
(1)Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2)Gerichtsstand ist der Sitz von LORE:TECH, soweit der Vermieter Kaufmann ist.
(3)Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anlage 1Selbstverpflichtung des Vermieters
(1)Der Vermieter verpflichtet sich, über LORE:MOBIL nur Fahrzeuge und Leistungen anzubieten, die den geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts entsprechen (Art. 30 Abs. 1 lit. e Digital Services Act). Dazu gehören insbesondere Zulassung, Hauptuntersuchung, Versicherung und verbraucherschützende Vorschriften.
(2)Firma, Anschrift, Telefon, E-Mail, Registereintrag und diese Selbstverpflichtung werden Kunden beim Angebot angezeigt.
Anlage 2Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung
(1)Gegenstand: LORE:TECH verarbeitet im Auftrag des Vermieters personenbezogene Daten, die der Vermieter im Partner Portal für eigene Zwecke verwaltet: Kunden, die er selbst bucht, Zusatzfahrer, Übergabe- und Rückgabeprotokolle mit Fotos, Schadensfälle und die Zugänge seiner Mitarbeiter. Die Vereinbarung gilt für die Dauer der Partnerschaft (Art. 28 DSGVO).
(2)Soweit LORE:TECH Daten für eigene Zwecke verarbeitet, etwa das Kundenkonto auf LORE:MOBIL, die Prüfung von Identität und Führerschein, die Zahlungsabwicklung und gesetzliche Meldungen, ist LORE:TECH selbst Verantwortlicher. Dafür gilt diese Vereinbarung nicht.
(3)Art der Daten: Name, Kontaktangaben, Anschrift, Geburtsdatum, Führerscheindaten, Buchungs- und Zahlungsdaten, Fotos und Protokolle von Fahrzeugen. Betroffene: Kunden, Zusatzfahrer und Mitarbeiter des Vermieters.
(4)Weisungen: LORE:TECH verarbeitet die Daten nur auf dokumentierte Weisung des Vermieters. Diese Vereinbarung und die Funktionen des Partner Portals sind die Weisung. Hält LORE:TECH eine Weisung für rechtswidrig, weist LORE:TECH darauf hin.
(5)Vertraulichkeit: Wer bei LORE:TECH Zugriff auf die Daten hat, ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.
(6)Sicherheit (Art. 32 DSGVO): verschlüsselte Übertragung, Passwörter und Sitzungen nur als Hashwert, Rollen und Rechte je Mitarbeiter, getrennte Daten je Vermieter, ein Protokoll sicherheits- und geldrelevanter Änderungen, Prüfsummen für Übergabefotos und regelmäßige Sicherungen.
(7)Unterauftragsverarbeiter: LORE:TECH setzt für das Hosting [Hosting-Dienstleister fehlt] ein. Weitere oder andere Unterauftragsverarbeiter kündigt LORE:TECH vorher an. Der Vermieter kann aus wichtigem Grund widersprechen.
(8)Unterstützung: LORE:TECH unterstützt den Vermieter bei Anfragen betroffener Personen und bei Datenschutz-Folgenabschätzungen und meldet Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich nach Kenntnis.
(9)Nach Ende der Partnerschaft löscht LORE:TECH die Daten oder gibt sie auf Wunsch heraus, soweit keine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung besteht.
(10)LORE:TECH stellt die Informationen bereit, die zum Nachweis dieser Pflichten nötig sind, und ermöglicht Überprüfungen nach Absprache.